Nun wurde also das Urteil gefällt: Der Europäsiche Gerichtshof urteilte am Dienstag, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google zukünftig verpflichtet werden können, Verweise auf möglicherweise sensible persönliche Daten nicht mehr in den Ergebnislisten anzeigen zu lassen. Bislang konnte z.B. Google argumentieren, Löschungen wären daher nicht möglich, weil Google lediglich der Übermittler, nicht aber der originäre Ersteller bzw. Herausgeber sei. Zudem würden derart viele und unterschiedliche Inhalte in den Datenbanken gespeichert, dass eine Einzelsichtung nach spezifischer Ursache so nicht möglich sei.
Dieser Argumentationslinie widersprach der EuGH nun und stellte fest, Suchmaschinen sammeln persönliche Daten, da sie auch zielgerichtet nach diesen suchen, um sie zu verwerten und zu speichern.
Der eigentliche Fall, der zur Verhandlung führte, berief sich auf die Ergebnislisten von Google, in denen ein Spanier in Zusammenhang mit einer früheren Immobilienpfändung genannt wurde. Der Vorfall an sich lag länger zurück, so dass der Kläger diesen Suchmaschineneintrag, der auf einem digitalisierten Zeitungsartikel basierte, wegen vermeintlicher Rufschädigung löschen lassen wollte. Der Fall landete dann vor dem EuGH, da das spanische Obergericht den Gerichtshof aufgefordert hatte, zuerst einmal die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie zu klären.
Dieses EuGH-Urteil bezieht sich explizit auf Namenssuchen, also um die erscheinenden Ergebnislisten, wenn Personennamen in
Google's Suchfeld getippt werden. Die Voraussetzung für das Löschen ist, dass die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" nicht oder nicht mehr mit der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist. In der Richtlinie heißt es zudem auch, dass für die Verarbeitung Verantwortliche dafür sorgen müssen, dass personenbezogene Daten "sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind". Betroffene hätten das Recht, die "Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten" einzufordern, wenn diese unrichtig oder falsch seien. (Quelle: http://curia.europa.eu/jcms/up…df/2014-05/cp140070de.pdf)
Im ersten Moment denkt man, dass das Urteil sinnvoll erscheint, man erinnere sich z.B. an Bettina Wulff und die Verbindung ihres Namens mit einem Escort-Service.
Auf der anderen Seite fragt man sich, wie man denn überhaupt einen solchen Antrag stellen soll, wie man auch argumentativ darlegen muss, was genau einer Löschung bedarf und wie ein Google das technisch bewerkstelligen soll? Zudem bedeutet das Urteil doch auch, dass der reale Namen dann nicht mehr ersichtlich ist, das Dokument selber jedoch weiterhin im www verbleibt. Plus, das Urteil ist nun nicht global festgelegt, gibt es also unterschiedliche Löscharten oder Nicht-Löschung je nach Google-Version in Land X?
Wie soll man das Urteil nun einordnen, was meint ihr, ist das Recht auf ein Vergessen sinnvoll und nötig oder kann man das Urteil aus praktischer Sicht einfach vergessen?